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Allgemeine Ausstellungsbedingungen

der CPO HANSER SERVICE GmbH – Berlin und

der CPO HANSER SERVICE – Hanser & Co GmbH – Hamburg

nachstehend CPO HANSER SERVICE genannt

Merkblatt AB 03


1. Veranstaltung

CPO HANSER SERVICE veranstaltet die in der von ihr ausgesprochenen „Einladung zur Fachausstellung“ dort beschriebene Ausstellung. Die Hinweise und Termine in der Einladung sind Bestandteile dieser Ausstellungsbedingungen.

2. Anmeldung

Die Anmeldung ist nur auf dem von CPO HANSER SERVICE herausgegebenen Formblatt „Standanmel­dung“ möglich. Die Aushändigung des Anmeldevordrucks begründet keinen Anspruch auf spätere Zulassung. Einseitige Än­derungen und Vorbehalte des Ausstellers haben keine rechtliche Wirkung, sofern CPO HANSER SERVICE sie nicht schriftlich bestätigt. Der Aussteller ist mit Abgabe seiner Anmeldung zur Ausstellung an seine Anmeldung unwiderruflich gebunden.

3. Zulassung und Zahlung der Standmiete

Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich durch CPO HANSER SERVICE bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit dem Zugang der Zulassung ist der Vertrag zwischen CPO HANSER SERVICE und dem Aussteller geschlossen.

Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platz­zuweisung trifft CPO HANSER SERVICE nach Prüfung der Anmeldeformulare. Die Zulassung zur Ausstellung kann unter Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

CPO HANSER SERVICE ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn diese aufgrund unzu­treffender Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Mit der Zulassungsbestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung über die Standmiete. Diese ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum an CPO HANSER SERVICE zu überweisen.

CPO HANSER SERVICE ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, die Standbestätigung zurückzuziehen, über den Stand anderweitig zu verfügen bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

4. Platzzuteilung und Platzänderung

Die endgültige Platzzuteilung erfolgt schriftlich nach der Zulassung. Die Platzzuteilung wird von CPO HANSER SERVICE unter der Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der Ausstellung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen.

Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Platzzuteilung nicht allein maßgebend.

CPO HANSER SERVICE ist erforderlichenfalls berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Standes zu verändern.

Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht CPO HANSER SERVICE dem Aussteller unverzüg­lich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung.

Der Aussteller ist im Falle einer Unzumutbarkeit einer Änderung berechtigt, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang hiermit sind beiderseits ausgeschlossen. Im übrigen muß der Aussteller in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Ausstellung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Platzzuweisung geändert haben kann. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit anderen Ausstellern sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung an Dritte ist ohne Zustimmung der CPO HANSER SERVICE nicht gestattet.

5. Rücktritt von der Anmeldung

Bis zur Zulassung ist ein Rücktritt von der Anmeldung möglich. Als Bearbeitungsgebühr sind 250,- zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung durch den Aussteller nicht mehr möglich. Die gesamte Standmiete sowie die tatsächlich entstandenen Nebenkosten sind in voller Höhe zu zahlen.

Vermittelt der Aussteller im Falle seiner Nichtteilnahme einen anderen Aussteller, der an seiner Stelle die Standfläche übernimmt, so hat er 20% der Standmiete als Rücktrittsgebühr zu zahlen.

6. Verlegung und Ausfall der Ausstellung

CPO HANSER SERVICE ist bei Vorliegen von nicht durch sie zu vertretenden zwingenden Gründen berechtigt, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Im Falle einer zeitlichen Verlegung oder Veränderung der Ausstellungsdauer bleibt die Anmeldung sechs Monate verbindlich.

Die Berechtigung, eine geplante Ausstellung abzusagen oder zu verkürzen, gilt ebenfalls bei nicht ausreichendem Interesse der eingeladenen Aussteller.

7. Standaufbau und Standgestaltung

Mit der Übernahme der Standfläche werden die Gegebenheiten anerkannt. Der Standaufbau hat so zu erfolgen, dass die bau- und feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Sicherungsbestimmungen sowie die Hausordnung und die Ausstellungsbedingungen der Vermieterin des Veranstaltungsortes (Congress Centrum, Stadthalle, Hotel) eingehalten werden.

Der Aussteller hat die technischen Richtlinien, die – soweit bei CPO vorhanden – ihm mit der Zulassungsbestätigung zugehen, zu beachten. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Für die Vollständigkeit der Übermittlung sämtlicher öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Vorschriften übernimmt CPO HANSER SERVICE keine Haftung.

Es ist Sache des Ausstellers, sich von den räumlichen Gegebenheiten und deren Eignung zum vorgesehenen Zweck rechtzeitig zu überzeugen. Die interne Ausgestaltung des Standes bleibt dem Aussteller überlassen. Sie soll so vollzogen werden, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt. Über nicht termingerecht belegte oder aufgebaute Standflächen kann CPO HANSER SERVICE verfügen. Der säumige Aussteller kann weder Schadensersatzansprüche noch Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete geltend machen. Benötigt der Aussteller mehr Zeit für den Standaufbau als in der Einladung vorgesehen, so können Sondervereinbarungen mit CPO HANSER SERVICE getroffen werden.

Der Stand muss während der gesamten Dauer der Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

8. Standabbau

Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Schluss der Ausstellung begonnen werden. Ausstellungsgegenstände, die bis zum Ende der Abbauzeit nicht entfernt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers abtransportiert und vernichtet.

Für zurückgelassenes Standbaumaterial, Verpackungsmaterial und dergleichen werden die betreffenden Aussteller mit den anfallenden Transport- und Vernichtungskosten zusätzlich belastet.

Beschädigungen der Ausstellungsräume werden auf Kosten des Ausstellers nur auf Veranlassung der Vermieterin des Veranstaltungsortes durch von ihr beauftragte Firmen beseitigt.

9. Werbung

Die ausstellenden Firmen dürfen nur innerhalb des von ihnen gemieteten Standes Werbung treiben. Sämtliche Werbemittel sind so einzusetzen, dass kein anderer belästigt wird. Dieses gilt insbesondere für sich bewegende und akustische Werbemittel.

10. Bewachung

Zur allgemeinen Bewachung ist die Vermieterin des Veranstaltungsortes verpflichtet. Eine besondere Standbewachung wird nicht durchgeführt. Sonderwachen dürfen nur durch eine von CPO HANSER SERVICE zu beauftragende Wachgesellschaft gestellt werden.

11. Reinigung

Die Vermieterin des Veranstaltungsortes ist gehalten, einmal täglich für die Reinigung der Gänge zu sorgen. Die ausstellende Firma ist verpflichtet, ihren Stand während der Öffnungszeiten sauber zu halten.
CPO HANSER SERVICE übernimmt keine Reinigungsverpflichtung.

12. Versicherung

CPO HANSER SERVICE trägt für die Ausstellung nur das eigene, gesetzliche Veranstalterhaftpflichtrisiko. Sie hat eine Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) abgeschlossen, um gegen Ansprüche geschützt zu sein, für die sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich gemacht werden kann.

Die Risiken der einzelnen Aussteller sind hierdurch nicht erfaßt. Die Aussteller sind verpflichtet, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Sie haben insbesondere eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Ausstellung eintritt.

Sofern der Aussteller den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht bis acht Tage vor der Ausstellung nachweist, ist CPO HANSER SERVICE berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Haftpflicht­versicherung zu Lasten des Ausstellers abzuschließen. Die Kosten dafür trägt der Aussteller.

Eine zusätzliche Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Ausstellungsstücke während der Ausstellung und während des Transportes wird empfohlen, da CPO HANSER SERVICE dafür keine Haftung übernimmt.

13. Gastronomische Versorgung

Die gastronomische Versorgung hat den Vorschriften der Vermieterin des Veranstaltungsortes grundsätzlich durch den am Veranstaltungsort beschäftigten gastronomischen Betrieb zu erfolgen.

14. Verstöße gegen die Ausstellungsbedingungen

Wenn von der ausstellenden Firma oder ihren Beauftragten gegen die Ausstellungsbedingungen verstoßen wird und die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden oder werden können, behält sich CPO HANSER SERVICE vor, den Stand zu schließen oder auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Ersatzansprüche des Ausstellers sind sodann nicht gegeben.

15. Ausschluss von Forderungen

Ansprüche jedweder Art an CPO HANSER SERVICE sind bis spätestens 8 Tage nach Ausstellungsende geltend zu machen. Spätere Forderungen werden hiermit vertraglich ausgeschlossen. Der Aussteller kann grundsätzlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

16. Haftung

Die Haftung der CPO HANSER SERVICE – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und umfasst nicht eventuelle Folgeschäden. Etwaige Ersatzansprüche der CPO HANSER SERVICE gegenüber Dritten werden, soweit diesbezüglich Ansprüche des Ausstellers gegenüber CPO HANSER SERVICE bestehen, im voraus an den Aussteller abgetreten. Der Aussteller nimmt diese Abtretung im voraus an. CPO HANSER SERVICE verpflichtet sich, den Aussteller bei der Geltendmachung seiner berechtigten Ersatzansprüche nach Kräften zu unterstützen.

17. Datenschutz

Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund des Vertragsverhältnisses CPO HANSER SERVICE zum Zwecke der automatischen Verarbeitung die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person des Ausstellers speichert.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Erfüllungsort für die Leistungen der CPO HANSER SERVICE ist der Veranstaltungsort, für die Leistungen des Ausstellers der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Als Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz von CPO HANSER SERVICE vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.

Diese Ausstellungsbedingungen gelten nur, wenn der Aussteller Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Ausstellungsbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.